FOnV 2006 § 28., BGBl. II Nr. 244/2008, gültig ab 01.08.2008

9. Abschnitt Schenkungsmeldung

§ 28.

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten.

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