FOnV 2006 § 25., BGBl. II Nr. 97/2006, gültig von 01.03.2006 bis 27.03.2020
8. Abschnitt Kommunalsteuer
§ 25.
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach § 11 und 14 KommStG 1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 KommStG 1993 zu übermittelnden Daten.
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