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FOnV 2006 § 24., BGBl. II Nr. 97/2006, gültig von 01.03.2006 bis 09.07.2008

6. Abschnitt Zukunftsvorsorge

§ 24.

§ 1 Abs. 2 bis 6, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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