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FOnV 2006 § 11., BGBl. II Nr. 97/2006, gültig von 01.03.2006 bis 12.11.2012

3. Abschnitt Gebühren und Verkehrsteuern

§ 11.

Teilnehmer sind die in § 2 Abs. 2 Z 2 bis 4 Genannten, sowie hinsichtlich der elektronischen Abgabenerklärungen und der elektronischen Selbstberechnung und Anmeldung im Sinn des Kapitalverkehrsteuergesetzes darüber hinaus auch die in § 2 Abs. 2 Z 1 Genannten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter. Hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten gelten § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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