3. Abschnitt Gebühren und Verkehrsteuern
§ 10.
Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 und der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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