§ 5.
(1) Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 436/2005, nicht mehr anzuwenden.
(2) Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.
(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2008 tritt mit in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2009 tritt mit in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
(5) § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, treten mit in Kraft. § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009 ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.
(6) § 1a und 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 treten mit in Kraft und § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 tritt mit in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
(7) § 1 Abs. 3 Z 9 tritt mit in Kraft.
(8) § 1 Abs. 5 tritt mit in Kraft.
(9) Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des § 1 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
(10) § 1 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 514/2012 treten mit in Kraft.
(11) § 1 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/2013 tritt mit in Kraft.
(12) Die elektronische Übertragung von Meldungen im Sinn des § 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2016 ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
(13) § 1 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2018 tritt mit in Kraft.
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