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FOnErklV § 1., BGBl. II Nr. 288/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2011

§ 1.

(1) Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

(2) Die elektronische Übermittlung der in § 44 Abs. 1 und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

(3) Die elektronische Übermittlung der Anmeldungen und Anträge nach

1. §§ 10 Abs. 6, 39 Abs. 3, 46 Abs. 6, 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und 54 Abs. 5 Alkoholsteuergesetz,

2. §§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 3, 23 Abs. 6, 29 Abs. 8 und 31 Abs. 4 Biersteuergesetz 1995,

3. §§ 7 Abs. 7, 13 Abs. 3, 20 Abs. 7, 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 Schaumweinsteuergesetz 1995,

4. §§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 3, 24 Abs. 6, 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 Tabaksteuergesetz 1995,

5. §§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 3, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 Mineralölsteuergesetz 1995

hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 11 letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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