§ 3.
(1) Diese Verordnung ist auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.
(2) Für Vereinbarungen, die vor dem abgeschlossen wurden, ist diese Verordnung nur anzuwenden, für
1. die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Leistungen aus einer Gegenleistungsrente zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören,
2. die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Zahlungen für Gegenleistungsrenten als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind,
3. die Ermittlung des Rentenbarwertes zum Zwecke der Ermittlung von Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, mit dem außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden,
und überdies vom Wahlrecht gemäß § 124b Z 80 lit. b Einkommensteuergesetz 1988 kein Gebrauch gemacht wird oder kein Antrag gemäß § 124b Z 82 Einkommensteuergesetz 1988 gestellt wurde.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-77279