§ 3.
(1) § 2 Z 2 tritt mit in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.
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