§ 2.
Gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben für die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 an einem Onlineverfahren nach Maßgabe der § 3 bis 5 teilzunehmen.
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