§ 1.
Gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die FinanzOnline-Teilnehmer (§ 2 Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) sind, sowie Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline im Weg eines Webservices durchzuführen.
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