Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen § 12., BGBl. Nr. 273/1996, gültig ab 21.06.1996

§ 12.

(1) Die Verordnung ist in bezug auf die Umsatzsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die bis an den Unternehmer geliefert wurden oder bei denen der Beginn der Vermietung an den Unternehmer bis erfolgte und bei denen die Anschaffung oder Miete als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat, gelten abweichend von Abs. 1 die bis erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges noch als für das Unternehmen ausgeführt.

(3) Für Kraftfahrzeuge, bei denen der Beginn der Vermietung an den Unternehmer bis erfolgte und bei denen die Miete als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat, gelten abweichend von Abs. 1 die bis erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Miete des Fahrzeuges noch als für das Unternehmen ausgeführt.

(4) Für neue Kleinlastkraftwagen im Sinne des § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 134/1993, die sich am im Inland im Umlaufvermögen eines Handelsbetriebes befunden haben, gilt abweichend von Abs. 1 die Anschaffung noch als für das Unternehmen ausgeführt, sofern die Lieferung des Fahrzeuges an den Unternehmer bis erfolgt. Dies gilt nicht für Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Miete derartiger Fahrzeuge.

(5) Für Kraftfahrzeuge, deren Anschaffung bis bzw. im Falle des Abs. 4 bis als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat und die auf Grund dieser Verordnung als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen anzusehen sind, löst die Änderung der Rechtslage keinen Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 und keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 3, 10 und 11 UStG 1994 aus. Werden solche Fahrzeuge vorübergehend oder dauernd für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet, liegt ein steuerbarer Eigenverbrauch vor. Die Veräußerung eines solchen Fahrzeuges ist eine steuerbare Lieferung.

(6) In bezug auf die Einkommensteuer ist die Verordnung ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.

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