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Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges ausländische Unternehmer § 4., BGBl. II Nr. 584/2003, gültig ab 24.12.2003

§ 4.

(1) § 1 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

(2) § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974, ist nicht mehr auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

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