§ 4.
(1) § 1 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
(2) § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974, ist nicht mehr auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
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