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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 9., BGBl. Nr. 627/1983, gültig von 01.01.1984 bis 10.01.1997

3. Abschnitt Gemeinnützige Einrichtungen

§ 9.

(1) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche, Tagesmütteraktionen sowie für Siechen- und Pflegeheime, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 vH des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie für keine der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.

(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.

(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt werden, gelten als gesondert geführte Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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