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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 11., BGBl. Nr. 627/1983, gültig von 01.01.1984 bis 30.11.2001

4. Abschnitt Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

§ 11.

Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1984 fallen. Die Verordnung vom , BGBl. Nr. 576, in der Fassung der Verordnung vom , BGBl. Nr. 547, ist auf Vorsteuerbeträge, die nach dem anfallen, nicht mehr anzuwenden.

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