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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 11., BGBl. II Nr. 416/2001, gültig ab 01.12.2001

4. Abschnitt Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1984 fallen. Die Verordnung vom , BGBl. Nr. 576, in der Fassung der Verordnung vom , BGBl. Nr. 547, ist auf Vorsteuerbeträge, die nach dem anfallen, nicht mehr anzuwenden.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.

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