4. Abschnitt Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1984 fallen. Die Verordnung vom , BGBl. Nr. 576, in der Fassung der Verordnung vom , BGBl. Nr. 547, ist auf Vorsteuerbeträge, die nach dem anfallen, nicht mehr anzuwenden.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77273