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Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr § 3., BGBl. II Nr. 469/2001, gültig ab 01.01.2002

§ 3.

Ist die Höhe der Leistungen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ziffernmäßig unbekannt, so sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen:

a) für Betriebskosten (ohne Heizung und ohne Warmwasser) 1,30 Euro,

b) für die Heizkosten 0,58 Euro,

c) für die Warmwasserkosten 0,29 Euro.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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