§ 1.
Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Vertragsurkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Dies hat zur Folge, daß Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer vertraglich verpflichtet hat, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gebühr mit den in der Vertragsurkunde angeführten Werten anzusetzen sind.
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