§ 3. Wohnsitzbescheinigung
(1) Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Ungarn den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Ungarn an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.
(Anm.: Wohnsitzbescheinigung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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