DBA Ungarn DVO (Verordnung zur Durchführung des Abkommens vom 25. Feber 1975 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen) § 3. Wohnsitzbescheinigung, BGBl. II Nr. 318/2022, gültig von 18.02.1978 bis 31.08.2022

§ 3. Wohnsitzbescheinigung

(1) Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Ungarn den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Ungarn an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.

(Anm.: Wohnsitzbescheinigung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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