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DBA Ungarn DVO (Verordnung zur Durchführung des Abkommens vom 25. Feber 1975 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen) § 2. Entlastung von der Besteuerung in derUngarischen Volksrepublik, BGBl. II Nr. 318/2022, gültig von 18.02.1978 bis 31.08.2022

§ 2. Entlastung von der Besteuerung in derUngarischen Volksrepublik

(1) In der Ungarischen Volksrepublik wird der Steuerabzug von den im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).

(2) Konnte in der Ungarischen Volksrepublik die Entlastung an der Quelle (Absatz 1) nicht durchgeführt werden, so kann bei dem in Absatz 3 bezeichneten ungarischen Organ ein Antrag auf Rückerstattung der entgegen den Vorschriften des Abkommens einbehaltenen Steuer gestellt werden. Dem Antrag wäre eine österreichische Wohnsitzbescheinigung anzuschließen.

(3) Anträge gemäß Absatz 2 sind, wenn sich der Antrag auf eine im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer bezieht, bei dem ungarischen Organ, das die Zahlungen (Lizenzgebühren, Honorare, usw.) geleistet hat, in allen anderen Fällen bei der ungarischen Steuerbehörde einzureichen, die für die Veranlagung der Steuer zuständig ist, auf die sich der Antrag bezieht.

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