§ 2. Entlastung von der Besteuerung in derUngarischen Volksrepublik
(1) In der Ungarischen Volksrepublik wird der Steuerabzug von den im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).
(2) Konnte in der Ungarischen Volksrepublik die Entlastung an der Quelle (Absatz 1) nicht durchgeführt werden, so kann bei dem in Absatz 3 bezeichneten ungarischen Organ ein Antrag auf Rückerstattung der entgegen den Vorschriften des Abkommens einbehaltenen Steuer gestellt werden. Dem Antrag wäre eine österreichische Wohnsitzbescheinigung anzuschließen.
(3) Anträge gemäß Absatz 2 sind, wenn sich der Antrag auf eine im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer bezieht, bei dem ungarischen Organ, das die Zahlungen (Lizenzgebühren, Honorare, usw.) geleistet hat, in allen anderen Fällen bei der ungarischen Steuerbehörde einzureichen, die für die Veranlagung der Steuer zuständig ist, auf die sich der Antrag bezieht.
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