§ 1. Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
(1) Bei Einkünften, die gemäß den § 93 bis 97 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens in der Ungarischen Volksrepublik ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-U 1 (Anlage) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) geltend zu machen. Die Vordrucke sind bei der ungarischen Geldinstitutszentrale erhältlich. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Besteuerung des Antragstellers zuständigen ungarischen Steuerbehörde in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3) beizulegen.
(6) Die ungarische Steuerbehörde bestätigt zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung, daß der Antragsteller in der Ungarischen Volksrepublik ansässig ist. Die zweite Ausfertigung des Antrages wird sodann von der ungarischen Behörde unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht im Weg des Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(7) Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.
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