§ 7.
(1) § 2 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020, treten mit in Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020 ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab .
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