Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 6., BGBl. II Nr. 107/1998, gültig ab 28.03.1998
§ 6.
Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen.
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