Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 6., BGBl. II Nr. 107/1998, gültig ab 28.03.1998

§ 6.

Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77266