Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 4., BGBl. II Nr. 107/1998, gültig von 28.03.1998 bis 26.02.2020

§ 4.

Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.

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