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Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 3., BGBl. II Nr. 107/1998, gültig von 28.03.1998 bis 26.02.2020

§ 3.

Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 229a Abs. 2 GSVG – zur Einbeziehung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge – unaufgefordert die in § 229a Abs. 1 GSVG angeführten Daten von Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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