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Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 2., BGBl. II Nr. 38/2020, gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2022

§ 2.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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