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Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 2., BGBl. II Nr. 107/1998, gültig von 28.03.1998 bis 30.06.2020

§ 2.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts- und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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