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Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 1., BGBl. II Nr. 107/1998, gültig von 28.03.1998 bis 26.02.2020

§ 1.

Die Übermittlung der im § 229a Abs. 1 bis 3 GSVG genannten Daten hat unbeschadet der Bestimmungen des § 5 in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, tätig ist.

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