§ 6.
(1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
1. Name des Verpflichteten und des Beauftragten;
2. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
3. Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen, Lohnzettel oder Mitteilungen.
(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.
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