Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 5. Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, gültig ab 09.08.1996
§ 5. Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muß der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
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