Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 1. Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, gültig ab 09.08.1996
§ 1. Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
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