VO land- und forstwirtschaftliche Buchführung § 1., BGBl. Nr. 51/1962, gültig ab 24.02.1962
§ 1.
Buchführende Land- und Forstwirte haben für steuerliche Zwecke nach den folgenden Bestimmungen besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen sowie Viehregister und Naturalienregister zu führen.
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