EuroStUV 2001 § 8., BGBl. II Nr. 582/2003, gültig von 24.12.2003 bis 09.12.2004

§ 8.

Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 582/2003 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

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