EuroStUV 2001 § 4b. Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads, BGBl. II Nr. 314/2019, gültig von 01.11.2019 bis 30.12.2022

§ 4b. Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden.

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