VO Verlagerung des Leistungsortes bei bestimmten Umsätzen § 1., BGBl. II Nr. 173/2010, gültig ab 17.06.2010

§ 1.

Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.

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