Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes § 4., BGBl. II Nr. 449/2001, gültig ab 19.12.2001
§ 4.
Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden.
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