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Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes § 4., BGBl. II Nr. 449/2001, gültig ab 19.12.2001

§ 4.

Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden.

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