Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes § 1., BGBl. Nr. 624/1995, gültig ab 15.09.1995
§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
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