Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 9. V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung, BGBl. II Nr. 296/2005, gültig von 10.09.2005 bis 31.12.2020

§ 9. V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung

Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt Wien 1/23 mitzuteilen.

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