Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 9. V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung, BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 9. V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung

Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt für Großbetriebe mitzuteilen.

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