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Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 9. V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung, BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 9. V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung

Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt für Großbetriebe mitzuteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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