Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 7., BGBl. II Nr. 296/2005, gültig von 10.09.2005 bis 31.12.2020
§ 7.
Werden angeforderte zu erstattende Steuerbeträge durch das Finanzamt Wien 1/23 gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamts Wien 1/23 an die Bausparkasse zu erfolgen.
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