Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 7., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 01.01.2021
§ 7.
Werden angeforderte zu erstattende Steuerbeträge durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamts für Großbetriebe an die Bausparkasse zu erfolgen.
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