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Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 5., BGBl. II Nr. 296/2005, gültig von 10.09.2005 bis 31.12.2020

§ 5.

Die Bausparkasse hat im Zuge der Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Wien 1/23 zu übermitteln:

- Bezeichnung der Bausparkasse

- Nummer des Bausparvertrages

- Name des Abgabepflichtigen

- Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)

- Adresse des Abgabepflichtigen

- Name des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde

- Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den (Ehe-)Partner eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)

- Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde

- Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für das Kind eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)

- Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen

- Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge)

- Vertragsbeginn des Bausparvertrages

- Ende der Prämienbegünstigung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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