Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 3. III. Erstattung der Bausparprämie, BGBl. II Nr. 296/2005, gültig von 10.09.2005 bis 31.12.2020
§ 3. III. Erstattung der Bausparprämie
Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77257