§ 2. II. Elektronischer Antrag auf Erstattung der Bausparprämie
(1) Wird der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages elektronisch gestellt, kann auch der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie elektronisch gestellt werden.
(2) Der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie hat im Rahmen des von der Bausparkasse angebotenen Verfahrens zur Stellung eines elektronischen Antrags auf Abschluss eines Bausparvertrages zu erfolgen. Für den Antrag auf Erstattung der Bausparprämie muss Folgendes gewährleistet sein:
1. In dem von der Bausparkasse angebotenen Verfahren zur Stellung eines elektronischen Antrags auf Abschluss eines Bausparvertrages ist die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Antragstellers sicher gestellt.
2. Das von der Bausparkasse angebotene Verfahren zur Stellung eines elektronischen Antrags auf Abschluss eines Bausparvertrages entspricht den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität (Verschlüsselung).
3. Der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie ist vom Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages deutlich getrennt, insbesondere wird dem Antragsteller die Tatsache, dass er eine Abgabenerklärung abgibt, deutlich gemacht, indem
- der Antrag als “Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), im Wege der Bausparkasse” bezeichnet ist, und
- dem Antragsteller jener Text zur ausdrücklichen Bestätigung angezeigt wird, der in der amtlichen Drucksorte (Anhang 1) mit “Erklärung:” bezeichnet ist.
4. Der Antrag auf Erstattung der Prämie enthält die in der amtlichen Drucksorte (Anhang 1) umrandeten Inhalte, wobei es zulässig ist, dass die Daten aus dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages übernommen werden. Für die Eintragungen unter “Angaben zum Kind bzw. zu den Kindern (nur bei Erhöhungsbetrag)” können eine oder mehrere Zeilen vorgesehen werden.
5. Die Bausparkassen bewahren die elektronischen Anträge auf Erstattung der Prämie entsprechend den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität auf, wobei § 131 und § 132 BAO sinngemäß anzuwenden sind.
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