§ 11. VI. Zeitliche Anwendung
Diese Verordnung ist erstmals auf Abgabenerklärungen, die ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung unterschrieben werden, anzuwenden; die § 8 bis 10 sind auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Bausparverträge anzuwenden. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 kann bis auch in der Form der im Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG in der Fassung BGBl. II Nr. 515/1999 kundgemachten Abgabenerklärung beantragt werden.
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