Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 10., BGBl. II Nr. 296/2005, gültig ab 10.09.2005

§ 10.

Die Bausparkasse hat im Zuge der Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Erklärungen dem Finanzamt zu übermitteln:

- Bezeichnung der Bausparkasse

- Nummer des Bausparvertrages

- Name des Abgabepflichtigen

- Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)

- Adresse des Abgabepflichtigen

- Vertragsbeginn des Bausparvertrages

- Datum des Endes der Prämienbegünstigung

- Erstattungsbetrag

- Verwendungsgrund

- Name und Adresse des gesetzlichen Vertreters.

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