Artikel 1
1. Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 lit. c UStG 1994 ausführen, sind nicht verpflichtet, für diese Umsätze gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 Rechnungen auszustellen.
2. Die Verordnung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
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