Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen § 3., BGBl. II Nr. 103/2011, gültig ab 01.04.2011

§ 3.

Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 Z 1 und Z 2 ist nicht einzuheben, wenn der Reisepass oder Personalausweis gebührenfrei ausgestellt wird.

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