Außergewöhnliche Belastungen § 4., BGBl. Nr. 303/1996, gültig von 29.06.1996 bis 24.03.1998
§ 4.
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
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