Außergewöhnliche Belastungen § 4., BGBl. II Nr. 91/1998, gültig ab 25.03.1998

§ 4.

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

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