Außergewöhnliche Belastungen § 4., BGBl. II Nr. 91/1998, gültig ab 25.03.1998
§ 4.
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
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